Interessengemeinschaft FTGR
Satzung
(1) Die Interessengemeinschaft trägt den Namen „Interessengemeinschaft zur Förderung von Transparenz und Gerechtigkeit in der Rechtspflege
e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Haßloch.
(3) Er soll in das Gemeinschaftsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
(1) Die Interessengemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO):
(2) Zweck der Interessengemeinschaft ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der
Bundesrepublik Deutschland, insbesondere in Bezug auf die Förderung von Gerechtigkeit und
Transparenz in der Rechtspflege sowie in der öffentlichen Verwaltung. Die Interessengemeinschaft verwirklicht seine Zwecke
unter anderem durch:
– Allseitig neutrales Bemühen um wechselseitiges Verständnis für die jeweiligen Sichtweisen der
Rechtspflege, der Verwaltung und der Staatsbürger zwecks Förderung von Transparenz und
Gerechtigkeit bei der Rechtsanwendung,
– die Information der Bevölkerung und der Mitglieder über alle mit der Rechtspflege und der
öffentlichen Verwaltung in Zusammenhang stehenden Aspekte, insbesondere aktuelle
Entwicklungen in Politik, Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis.
– Erarbeitung und Darstellung von Optimierungspotential in der Rechtspflege und in
der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen und im Besonderen, auch anhand von
exemplarischen für die Allgemeinheit interessanten Einzelfällen,
– die Durchführung von öffentlichen Informationsveranstaltungen und die Organisation
von Pressearbeit,
– regelmäßige öffentliche Treffen und Diskussionsrunden mit Mitgliedern und weiteren
interessierten Bürgern.
– Aufbau und Vertiefung von Kontakten zu Organen der Rechtspflege, zur Verwaltung,
sowie zu Amts- und Mandatsträgern auf allen Ebenen,
– die Beobachtung von Gerichtsverfahren aller Art,
– die Erstellung und Beauftragung von Gutachten,
– der Erfahrungsaustausch mit Vereinigungen und Organisationen, die den gleichen oder
einen ähnlichen Zweck verfolgen.
(1) Die Interessengemeinschaft ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Interessengemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder der Interessengemeinschaft erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Interessengemeinschaft. Die Interessengemeinschaft
verwendet seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung
oder Förderung politischer Parteien.
(4) Die Interessengemeinschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Interessengemeinschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begrünstigen.
(1) Mitglied der Interessengemeinschaft kann jede natürliche volljährige Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Über den Antrag auf Aufnahme in die Interessengemeinschaft entscheidet der Vorstand abschließend. Die
Entscheidung des Vorstands bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem
zustimmenden Beschluß des Vorstands über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der Interessengemeinschaft schwer verstoßen hat oder trotz
mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(1) Die Interessengemeinschaft finanziert sich durch Beiträge der Mitglieder, durch Spenden, sowie sonstige Zuwendungen.
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festle-
gung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung an-
wesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Die Beitragshöhe beläuft sich unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in die Interessengemeinschaft stets auf den vollen
Jahresbeitrag. Beitragsrückerstattungen finden nicht statt; dies gilt insbesondere auch im Falle der
Beendigung der Mitgliedschaft.
(3) Eine Beitragserhöhung kann immer nur mit Wirkung ab Beginn des auf die Beschlussfassung folgenden
Geschäftsjahrs beschlossen werden.
(4) Über Beitragsstundungen und -befreiungen in außergewöhnlichen Härtefällen entscheidet ausschließlich
der Vorstand, und zwar unter Ausschluss des Rechtswegs.
Organe der Interessengemeinschaft sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer,
dem Pressesprecher sowie ein bis zehn Beisitzern. Die Interessengemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich
jeweils durch zwei Vorstandsmitgliedern, darunter mindestens der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende,
vertreten; Beisitzer sind von dieser Vertretung ausgeschlossen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl
von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem
gesonderten Wahlgang bestimmt; dies gilt nicht für Beisitzer. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Scheiden Vorstandsmitglieder durch Amtsniederlegung oder aus anderen Gründen vor Ablauf ihrer Amtszeit
aus dem Amt aus, wird das freigewordene Amt bis zur nächsten planmäßigen Neuwahl durch einen Be-
schluß des Vorstands besetzt, ohne dass es hierzu eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf
(Selbstergänzungsrecht). Der Vorstandt ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, anstelle von diesem Selbstergänzungsrecht Gebrauch zu machen. Die Besetzung des Amts
des 1. Vorsitzenden im Wege des Selbstergänzungsrecht darf nur durch einen Vorstandbeschluss erfolgen,
der ohne Gegenstimme zustande kommt.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Interessengemeinschaft. Der Vorstand übt seine Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
(5) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Vierteljahr statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen
erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei
Tagen; die Einladung kann auch telefonisch oder per Email erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und die Anzahl der anwesenden Beisitzer die Anzahl der übrigen
Vorstandsmitglieder nicht überwiegt.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden, falls dieser anwesend ist.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder per Email gefasst
werden.Schriftlich, fernmündlich oder per Email gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(8) Vorstandsmitglieder können Aufwendungsersatz verlangen. Eine Vergütung für Zeitversäumnis wird jedoch
nicht gewährt.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet in der Regel in der zweiten
Jahreshälfte außerhalb der rheinland-pfälzischen Schulferien statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Gemienschaftsinteresse erfordert oder
wenn die Einberufung von 20% der Gemeinschaftsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise durch den 2.
Vorsitzenden und im Falle auch seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Die Einladung erfolgt nach
Wahl des Vorstandes schriftlich, faxschriftlich oder per e-mail. Eine schriftliche oder per email versandte
Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift bzw.
email-Adresse gerichtet ist. Eine faxschriftliche Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an
die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Telefaxnummer gerichtet ist und die Faxquittung ein „ok“ oder eine
vergleichbare positive Sendebestätigung ausweist. Der Vorstand kann nach freiem Ermessen einzelne,
mehre oder auch alle Mitglieder stattdessen oder ergänzend auch durch Veröffentlichung in den jeweiligen
Amtsblättern derjenigen Gebietskörperschaften einladen, in denen Mitglieder nach seinem letzten
Kenntnisstand wohnen; der Tag der Veröffentlichung darf hierbei innerhalb der Einladungsfrist liegen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Interessengemeinschaftsorgan ist grundsätzlich für alle
Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Gmeinschafts-
organ übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschluss-
fassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und
auch nicht Angestellte der Interessengemeinschaft sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prü-
fen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Aufgaben der Interessengemeinschaft,
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Aufnahme von Darlehen ab EUR ab insgesamt 1000,– EUR.
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Gmeinschaftsbereich,
f) Mitgliedsbeiträge,
g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung der Interessengemeinschaft unter Berücksichtigung des § 11.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Gemienschaftsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Interessengemeinschaftsmitglieder erforderlich. Über
Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Nennung des bzw. der zu
ändernden Paragraphender Satzung hingewiesen wurde.
(2) Satzungsänderungen, die zur Erreichung oder Aufrechterhaltung der Eintragung im Interessengemeinschaftsregister und/
oder zur Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit sachdienlich erscheinen, insbesondere
solche, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden diesbezüglich verlangt oder angeregt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Dies gilt ausnahmslos für sämtliche Satzungsbestandteile,
insbesondere auch für den Gemeinschaftszweck. Auch die Gründungsmitglieder ermächtigen den Vorstand
hiermit ausdrücklich zu solchen nach Satz 1 sachdienlichen Satzungsänderungen. Derartige Satzungs-
änderungen müssen allen Interessengemeinschaftsmitgliedern alsbald schriftlich, faxschriftlich oder per E-mail mitgeteilt
werden; einer nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf es nicht.
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Für den Beschluss, die Interessengemeinschaftaufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwe-
senden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Interessengemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
der Interessengemeinschaft an die Gemeinde Haßloch, die es unmittelbar und ausschließlich als Zuschuss für die örtlichen
Kindergärten für gemeinnützige Zwecke gleichmäßig zu verwenden hat.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.11.2013 beschlossen. Sie tritt am Tag der
Genehmigung durch das zuständige Amtsgericht Ludwigshafen in Kraft.
- Unsere weitere Zielsetzung ist:
- Richter müssen für Willkürurteile belangt werden können
- Die Gesetzgebung muss für Bürger nachvollziehbar sein
- Der Weg zum Recht darf nicht nur finanziell Privilegierten offenstehen
- Rechtsanwälte müssen ihre Mandanten effizient vertreten können
- Missständen und Fehlanreizen in unserem Justizsystem entgegenwirken
Ziele
Mit unserem Engagement wollen wir mehr Transparenz in Justizabläufe bringen. Das heißt: Mehr Transparenz bei Verfahrensabläufen an den Gerichten, gibt auch den entsprechenden Einblick, diese Verfahren auch bewerten zu können. Unsere Bestrebungen sind, dass an allen Gerichten die „Digitale Prozessbeobachtung“ eingeführt wird. Das bedeutet für alle Betroffene mehr Sicherheit, ein faires Verfahren zu erhalten.

Ziele
Mit unserem Engagement wollen wir mehr Transparenz in Justizabläufe bringen. Das heißt: Mehr Transparenz bei Verfahrensabläufen an den Gerichten, gibt auch den entsprechenden Einblick, diese Verfahren auch bewerten zu können. Unsere Bestrebungen sind, dass an allen Gerichten die „Digitale Prozessbeobachtung“ eingeführt wird. Das bedeutet für alle Betroffene mehr Sicherheit, ein faires Verfahren zu erhalten.

- Unsere weitere Zielsetzung ist:
- Richter müssen für Willkürurteile belangt werden können
- Die Gesetzgebung muss für Bürger nachvollziehbar sein
- Der Weg zum Recht darf nicht nur finanziell Privilegierten offenstehen
- Rechtsanwälte müssen ihre Mandanten effizient vertreten können
- Missständen und Fehlanreizen in unserem Justizsystem entgegenwirken
Netzwerke
Bundesweit haben sich mehrere gleichgesinnte Interessengruppen gebildet. Das zeigt, dass dieses Problem flächendeckend vorhanden und von hoher Bedeutung für die Gesellschaft ist. Wir arbeiten sehr gerne mit anderen Interessengruppen und Vereinen gleicher Zielsetzung zusammen. Gemeinsam sind wir stärker.
Petition
Wir unterstützen gerne Petitionen, die sich zielorientiert gegen „Justizwillkür“ richten.
Entsprechende Hinweise nehmen wir gerne entgegen.
Pressearbeit
Wir schaffen durch unseren Internet-Auftritt auf unserer Webseite mehr Öffentlichkeit. Auch Meinungen können veröffentlicht werden. Vor einer Veröffentlichung von Fällen, benötigen wir entsprechende Nachweise. Saubere journalistische Recherche ist Voraussetzung für eine Berichterstattung. Schmähkritik und Beschimpfungen werden nicht veröffentlicht.
Informationsquellen
Wir nennen Informationsquellen und Fachliteratur, die nach unserer Erfahrung weiterhelfen.
Erfahrungsaustausch
Wir tauschen uns mit anderen Rechtssuchenden aus unserer Interessengemeinschaft aus, die schon ihre Erfahrungen mit der Justiz gemacht haben. Juristische Beratung können und dürfen wir nicht leisten. Dies ist niedergelassenen Rechtsanwälten vorbehalten. Dort ist Beratung auch in guten Händen. Ein Beratungsgespräch kann sich jeder leisten, auch wenn er sich erstinstanzlich vor Gericht selber vertritt. Wir geben gerne Tipps zur Anwendung unserer Gesetzgebung. Unsere Gesetze sind sehr unübersichtlich und als Lektüre eher „schwere Kost“. Doch ohne gute Information ist man bei Gericht nahezu chancenlos.
Politiker ansprechen
Wir schreiben Politiker an und erläutern die Probleme und den Reformbedarf in der Justiz. Wir besuchen auch Bürgersprechstunden, insbesondere vor Wahlen, um die Missstände zu schildern. Bisher stellen wir fest, dass Partei übergreifend das Problem bekannt ist, aber nicht angegangen wird. Der Druck auf die Politik ist derzeit noch nicht groß genug. Das wollen wir ändern.