Ansprechpartnerin: Christine Kern
Ab sofort können Justizgeschädigte, die Opfer von richterlicher Willkür wurden, und der Interessengemeinschaft angehören oder auch Mitglied werden wollen, von dem Mitglied der IG Christine Kern eine kleine, aber effektive Hilfe bekommen. Christine Kern ist Ansprechpartnerin, wenn es um Fragen der Gesetzgebung geht. Sie kann auch auf entsprechende URTEILE verweisen, die in vielen Bereichen gefällt wurden, auch beim BGH. Diese Hilfestellung ist keine Rechtsberatung, kann auch als solche nicht verstanden werden. Es soll lediglich ein Hinweis sein, um an Gesetzestexte zu kommen und wie diese auszulegen sind. Als Betroffene und Justizgeschädigte kämpft Christine Kern selbst schon seit vielen Jahren um mehr Gerechtigkeit in der Justiz. Sie sagt:
„Richter dürfen sich nämlich nicht ihre eigenen Gesetze machen. Dafür ist die Legislative zuständig. An die bestehenden Gesetze und höchstrichterliche Rechtsprechung von BGH, BverfG und EuGH sind die Richter gebunden. Halten sie sich nicht daran, kann es helfen, höchstrichterliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten an das Gericht zu schicken und sich darauf zu berufen. Befolgt die jeweilige Richterperson diese Rechtsprechung nicht (Verpflichtung zur Fortführung einheitlicher Rechtsprechung), dann handelt sie objektiv willkürlich. Dann hilft nur noch Strafanzeige und / oder Verfassungsbeschwerde.
Ganz wichtig: Das betrifft nur Fälle, in denen Richter einen einzelnen Rechtssuchenden besonders „auf dem Radar“ haben. Also mehrfach zu Lasten ein und desselben Rechtssuchenden vom Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung in nicht mehr nachvollziehbarer Weise abweichen. Die überwiegende Mehrheit der als ungerecht empfundenen Urteile haben andere Ursachen. Beispielsweise mangelnde rechtsanwaltliche Beratung oder eigene Vertretung bei den Amtsgerichten, bei denen man oft als Laie Formfehler macht.
Auch klare Fehlurteile, die nur einmal passieren und sich nicht massiv zu Lasten einer bestimmten Person häufen, rechtfertigen keine Strafanzeige gegen Richter. Denn auch Richter können sich irren. Allerdings haben sie darauf kein Abo. Zwar berufen sie sich gerne auf Irrtum, aber mit dem Nachweis, dass sie im Besitz sowohl der Gesetzestexte als auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind, können sie sich nicht mehr auf Irrtum berufen. Insbesondere nicht im Wiederholungsfall. Die Fälle, die eindeutig Willkür sind, kann man zur Anzeige bringen, indem man sich auf die Gesetzeslage und die höchstrichterliche Rechtsprechung beruft und auf das richterliche Wissen darum im jeweiligen Fal“.
Christine Kern hat eine ganze Sammlung interessanter Urteile recherchiert und stellt den Mitgliedern der Interessengemeinschaft gerne solche Urteile zur Verfügung, die zu deren Fall passen.
„Ebenfalls ist wichtig: Seien Sie vorsichtig mit Anzeigen wegen Rechtsbeugung. Denn das ist ein Verbrechenstatbestand. Sie könnten unter Umständen wegen falscher strafrechtlicher Beschuldigung belangt werden. Rat von Frau Kern: formulieren Sie immer „Verdacht auf“…und erstatten sie die Anzeige „wegen aller in Frage kommenden Delikte“. Es kann sein, dass der BGH eine Rechtsbeugung negiert, aber ein anderes Delikt bejaht. Mit der Formulierung „hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Richter XX wegen aller in Frage kommenden Delikte“ und anschließender Begründung hält man sich diese Option offen und setzt sich selbst nicht in die Nesseln“.
All solche Fragestellungen werden beantwortet, wenn man einen Prozess führen muss. Für Fragen zur Gesetzgebung und Urteilen können sich Betroffene an Christine Kern wenden,und zwar unter der E-Mail-Adresse ckern199@gmail.com. Die Mitglieder können kurz das Rechtsgebiet und den Sachverhalt erläutern, gerne wird sie auch den Kontakt mit Prozessbeobachtern herstellen.
49 Antworten